AGB (Stand: 21.02.2026) zum Download

Der gültige Stand der AGB, bezieht sich jeweils auf das Datum Deiner Buchungszusage

Das wichtigste im Überblick (ersetzt nicht die AGB):

  1. Das Mindestalter des Hauptmieters und aller Fahrzeugführer liegt bei 21 Jahren.
     
  2. Der Hauptmieter und alle Fahrzeugführer müssen Ihren Wohnsitz in Deutschland haben.
     
  3. Der Hauptmieter bildet zusammen mit allen angegebenen Fahrzeugführern eine Mietergemeinschaft.
    Jeder Mieter dieser Mietergemeinschaft hat identische Rechte, Pflichten und Haftungen
    Der Hauptmieter ist dafür verantwortlich, dass jeder dieser Mieter diese ABG gelesen und akzeptiert hat.
     
  4. Alle Personen, die das Fahrzeug führen werden, sind seit mindestens 3 Jahren im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis der Klasse: B (PKW bis 3,5 t zulässiges Gesamtgewicht).
     
  5. Führerscheine und Personalausweise sind bei Fahrzeugübergabe im Original vorzulegen.
     
  6. Der Vermieter ist für den Fall einer evtl. Strafverfolgung für Bußgelder, Verkehrsverstöße etc. berechtigt, Kopien dieser Dokumente zu erstellen.
     
  7. Das Fahrzeug kann nur herausgegeben werden, wenn diese Dokumente im Original vorliegen.
     
  8. Sollten diese Dokumente bei Übergabe nicht im Original vorliegen, ist der Vermieter berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung zu stornieren. Dabei gilt der Vertrag, als vom Mieter storniert, unter Berücksichtigung der angegebenen Stornierungsbedingungen (siehe 2.2.4.)
     
  9. Im Fahrzeug herrscht absolutes Rauchverbot. Rauchgeruch ist zu vermeiden.
     
  10. Im Mietpreis ist eine Fahrleistung in Höhe von 250km je Mietnacht enthalten.
    Jeder gefahrene Mehrkilometer wird bei der Endabrechnung mit 0,35 € inkl. MwSt. berechnet.
     
  11. Unser Camper ist mit einer Haftpflicht- und Vollkasko- Versicherung ausgestattet:
    - Haftpflichtversicherung: Deckt Schäden ab, die ihr anderen Personen oder Fahrzeugen zufügt.
    - Vollkaskoversicherung: Übernimmt Schäden am gemieteten Fahrzeug, egal ob selbstverschuldet oder durch unbekannte Dritte verursacht (z. B. Parkrempler). Police hier herunterladen.
    Im Schadensfall tragt ihr als Mieter eine Selbstbeteiligung, die pro Schadensfall anfällt.
    Die Höhe der Selbstbeteiligung liegt bei 1500,00 € je Schadenfall.
    Zur Absicherung der Selbstbeteiligung, wird eine Kaution in Höhe von 1500,00 € durch Dich hinterlegt. Es gibt mehrere Möglichkeiten, diese Kaution abzusichern, sodass Du Diese im Schadenfall erstattet bekommst. Siehe z.B. LVM Kautionsversicherung, oder MMV Urlaubsschutzpaket. Die beiden Links dienen nur als Hilfestellung, damit Du die Möglichkeiten kennst, die Du hast. Wir können dafür keine Haftung übernehmen.
     
  12. Der Vermieter hat für das Fahrzeug zusätzlich zur Haftpflicht,- und Vollkaskoversicherung einen Schutzbrief abgeschlossen. Im Falle eines Unfalls, oder einer Panne, ist das Abschleppen, ein Ersatzfahrzeug für die Dauer der Reparatur, notwendige Übernachtungen der Insassen, oder deren Rückfahrt sichergestellt. Die Bedingungen kannst Du hier herunterladen.
     
  13. Zahlungsbedingungen
    30% Anzahlung- Fälligkeit: 14 Tage nach Buchungsbestätigung
    Restzahlung- Fälligkeit 14 Tage vor Abholung / Anreise
    Kaution - Fälligkeit bei Restzahlung
     
  14. Stornierungsbedingungen

    bis 2 Monate vor Deiner Reise
    90 % Mietpreiserstattung & 90 % Erstattung der Servicepauschale

    bis 1 Monat vor Deiner Reise
    80 % Mietpreiserstattung & 50 % Erstattung der Servicepauschale

    29 bis 8 Tage vor Deiner Reise
    70 % Mietpreiserstattung & 50 % Erstattung der Servicepauschale

    7 Tage oder weniger
    50 % Mietpreiserstattung & keine Erstattung der Servicepauschale

1. Zustande kommen des verbindlichen Mietvertrages:

1.1. Absprachen oder Erklärungen, die nur mündlich, ohne schriftliche Bestätigung, per E-Mail oder WhatsApp erfolgt sind, sind in jedem Fall ohne rechtliche Wirkung. Der Abschluss eines Mietvertrages erfolgt ausschließlich durch die vollständige Bezahlung der zugesendeten Rechnung von einem Konto, das Dir eindeutig zugewiesen werden kann. Sollte dies am Tag der Abholung nicht der Fall sein, ist der Vermieter berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung zu stornieren. Dabei gilt der Vertrag, als vom Mieter storniert, unter Berücksichtigung der angegebenen Stornierungsbedingungen (siehe 2.2.4.)

1.2. Der Mietvertrag kommt zwischen den Vertragsparteien zustande. Eine Übertragung oder Abtretung der Rechte aus dem Mietvertrag durch den Mieter auf andere dritte Personen ist nur mit ausdrücklicher schriftlicher vorheriger Zustimmung des Vermieters möglich.

1.3. Das Fahrzeug darf ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Vermieters nicht dritten Personen zum Gebrauch überlassen werden, es darf nur von dem im Mietvertrag genannten Mieter und den Personen gefahren werden, die Personalausweis und gültige Fahrerlaubnis bei der Fahrzeugübergabe (Abholung) im Original vorgelegt haben.

2. Kündigung, Stornierungen:

2.1. Ist ein Termin für die Rückgabe des Fahrzeugs nicht bestimmt (unbefristetes Mietverhältnis) so kann das Mietverhältnis von beiden Parteien unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist (§ 580 a BGB) gekündigt werden. Wenn die Miete nach Tagen bemessen ist, kann die Kündigung danach gemäß § 580 a Abs 3 BGB an jedem Tag zum Ablauf des folgenden Tages ausgesprochen werden.

2.2. Bei befristet abgeschlossenen Mietverträgen ist die vereinbarte Mietdauer (Termine) für beide Parteien verbindlich, sie kann nur im gegenseitigen Einvernehmen verlängert oder verkürzt werden.

2.2.1 Eine Kündigung oder Stornierung des Vertrages ist nach Reiseantritt, außer bei Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne von § 543 BGB beiderseitig ausgeschlossen.

2.2.2. Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug spätestens zum angegebenen Zeitpunkt unter Berücksichtigung der üblichen Zeittoleranzen an den Vermieter zurückzugeben. Sofern der Mieter das Fahrzeug selbst beim Vermieter abgeholt hat, ist er verpflichtet, das Fahrzeug zum Vermieter zurückzubringen. Sofern Abholung durch den Vermieter vereinbart ist, ist das Fahrzeug zum angegebenen Zeitpunkt zur Abholung am vereinbarten Ort vom Mieter bereitzustellen.

2.2.3. Das Mietverhältnis verlängert sich nicht automatisch, wenn der Mieter das Fahrzeug nicht termingerecht zurückbringt und dem Vermieter übergibt. Im Falle einer verspäteten Rückgabe (Ab 120 Minuten Verzug), kann der Vermieter eine Entschädigung gemäß § 546 BGB in Höhe des 1,5-fachen, des vereinbarten Nachtmietpreises vom Mieter verlangen.

2.2.4. Stornierungsbedingungen

  • bis 2 Monate vor Deiner Reise
    90 % Mietpreiserstattung & 90 % Erstattung der Servicepauschale
  • bis 1 Monat vor Deiner Reise
    80 % Mietpreiserstattung & 50 % Erstattung der Servicepauschale
  • 29 bis 8 Tage vor Deiner Reise
    70 % Mietpreiserstattung & 50 % Erstattung der Servicepauschale
  • 7 Tage oder weniger
    50 % Mietpreiserstattung & keine Erstattung der Servicepauschale

3. Nutzung und Nutzungsverbote des Mietfahrzeugs

3.1. Die Benutzung des Fahrzeugs ist ausschließlich innerhalb der Europäischen Union (EU), mit Ausnahme von Zypern, gestattet. Zusätzlich ist die Benutzung des Fahrzeugs in Albanien, Andorra, Großbritannien und Schottland, Liechtenstein, Monaco, Norwegen, San Marino und der Schweiz gestattet.  Außerhalb dieser Grenzen besteht in der Kraftfahrversicherung (insbesondere Vollkaskoschutz) kein Versicherungsschutz. Will der Mieter das Fahrzeug in anderen Ländern und Gebieten benutzen, so ist hierzu eine schriftliche vorherige Zustimmung des Vermieters erforderlich.

3.2. Vom Vermieter generell nicht gestattet ist die Nutzung des Fahrzeugs zu folgenden Zwecken:

3.2.1. Teilnahme an Wettrennen, Fahrertraining, Geländefahrten, sowie Festivals jeder Art, Fahren auf unbefestigten Wegen (Ausnahme Campingplätze) und ähnlichen Nutzungen, 

3.2.2. Beförderung von leicht entzündlichen, giftigen oder sonst gefährlichen Stoffen.
(Ausgenommen: Gas für Heizung, Warmwasser und Herd der eingebauten Gasanlage(2x11kg)) 

3.2.3. Zum Transport von Möbeln, oder möbelähnlichen Gegenständen, Baumaterialien, Abfällen, Grünschnitt usw.

3.2.4. Jegliche Verwendung im Zusammenhang mit der Begehung von Straftaten oder Zoll- und Steuervergehen, insbesondere dem Transport von Stoffen, die unter das Betäubungsmittelgesetz fallen.

3.3. Die Benutzung des Fahrzeugs ist nicht gestattet, sofern der Mieter oder Fahrer nicht im Besitz einer gültigen in Deutschland anerkannten Fahrerlaubnis ist, ein Fahrverbot besteht oder die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen ist.

3.4. Die Benutzung des Fahrzeugs ist nicht gestattet, sofern der Fahrer infolge Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen (fahruntüchtiger Fahrer).

3.5. Der Mieter hat sich vor dem Ersten Fahrtantritt über die tatsächlichen Abmessungen des Fahrzeugs zu informieren und haftet dafür, die zulässige Gesamtmasse von 3,5 t nicht zu überschreiten.

  • Die Abmessungen und das Gewicht des Fahrzeugs im fahrbereiten Zustand inkl. Grundausstattung findest du auf der Seite Fahrzeug.
  • Zusatzausstattung, die du dazu buchen kannst erhöht das Fahrzeuggewicht entsprechend der auf der Seite Zusatzausstattung angegebenen Gewichte.
  • Hinzu kommt natürlich auch noch Dein gesamtes Gepäck und das Gewicht von Dir und deinen Mitreisenden.
  • Damit die Berechnung eindeutig wird, haben wir Dir ein Rechenbeispiel auf der Seite Fahrzeug bereitgestellt. 

3.6. Im Fahrzeug herrscht absolutes Rauchverbot. Rauchgeruch ist zu vermeiden.
Wird bei der Rückgabe Rauchgeruch im Fahrzeug festgestellt, behält sich der Vermieter vor, eine Ozon-Behandlung in Rechnung zu stellen.

4. Kleinreparaturen, Kraftstoffe, Öle

4.1. Der während der Mietdauer verbrauchte Kraftstoff, Motoröl, AdBlue und andere Hilfs- und Betriebsstoffe sind vom Mieter auf eigene Kosten zu beschaffen.

4.2. Kleine Instandsetzungen wie zum Beispiel der Austausch von Glühbirnen kann der Mieter selbst vornehmen oder bis zur Höhe von 100,00 € je Einzelfall ohne vorherige Absprache mit dem Vermieter durch eine Fachwerkstatt ausführen lassen. Der Vermieter erstattet dem Mieter die Kosten gegen Vorlage eines Rechnungsbeleges und Vorlage des ausgetauschten beschädigten Teiles. Keine Kostenerstattung ohne Rechnungsbeleg. Eigenleistungen des Mieters werden nicht vergütet.
Die Erstattung erfolgt zusammen mit Rückzahlung der geleisteten Kaution.

5. Fürsorgepflichten des Mieters und Haftung für Schäden

5.1. Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug vor der Übernahme genauestens zu überprüfen. Falls Beschädigungen oder Mängel festgestellt werden, zeigt der Mieter diese dem Vermieter in Textform an. (siehe 13.)

5.2. Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug ab dem Zeitpunkt der Übergabe so zu behandeln und zu benutzen, wie es ein verständiger auf die Werterhaltung bedachter Eigentümer tun würde. Insbesondere ist der Mieter auf seine Kosten verpflichtet:

  • Das Fahrzeug bei extremen Wetterbedingungen (z. B. Hagel, Sturm, Überschwemmung, starker Schneefall) entsprechend gegen Beschädigungen zu sichern;
  • Das Fahrzeug bei Besorgnis der Beschädigung durch Vandalismus auf eigene Kosten entsprechend zu sichern, zum Beispiel durch Abstellen in einer gesicherten Garage;
  • Signalisieren die Kontrollleuchten im Fahrzeug (z. B. für Ölstand/Öldruck, Wasser, Temperatur, Bremsenverschleiß oder Sonstiges) ein Problem, so ist der Mieter verpflichtet, sich entsprechend den in der Betriebsanleitung des Herstellers für das Fahrzeug dafür vorgegebenen Hinweisen zu verhalten. (Die Betriebsanleitung des Herstellers befindet sich im Handschuhfach des Fahrzeugs)
  • Den Ölstand des Motors und der Nebenaggregate sowie den Reifendruck vor jedem Antritt einer längeren Fahrt zu prüfen und ggf. entsprechend den Vorgaben des Herstellers richtigzustellen.

5.3. Der Mieter hat im Rahmen seiner gegenüber dem Vermieter bestehenden allgemeinen Fürsorge- und Sorgfaltspflichten für das gemietete Fahrzeug auch das Verschulden von seinen Beifahrern und Mitreisenden zu vertreten. Beifahrer und Mitreisender ist jeder, der sich mit Wissen und im Einverständnis mit dem Mieter im oder am Fahrzeug befindet.

5.4. Der Mieter haftet für alle Vermögensschäden des Vermieters, die aufgrund einer schuldhaften Verletzung seiner allgemeinen und nach diesem Mietvertrag bestehenden Fürsorgepflichten entstehen, im gesetzlichen Umfang.

Der Vermieter ist bei Versicherungsfällen verpflichtet, zunächst die Fahrzeugvoll- oder Fahrzeugteilversicherung (Voll- oder Teilkaskoversicherung) in Anspruch zu nehmen. Leistungen der Versicherung mindern die Schadensersatzpflicht des Mieters.

5.5. Nimmt der Vermieter die Reparatur eines Schadens selbst oder durch eigene Mitarbeiter vor, so wird hiermit (siehe 12.1) als angemessene Ersatzleistung vereinbart. Ebenfalls kann dem Mieter, der Aufwand des Vermieters zur Beseitigung, des durch ihn verursachten Schadens, in Höhe von (siehe 12.1) berechnet werden.

5.6.  Im Falle eines Schadens an der Mietsache, verursacht durch den Mieter und einer daraus folgenden nötigen Reparatur durch eine Fachwerkstatt, ist durch den Vermieter die ausführende Fachwerkstatt zu bestimmen. 

5.7 Der Vermieter behält sich vor, den Mieter, bei einem durch ihn an der Mietsache verursachten Schaden, der zum Ausfall der Folgeschäfte, führt, in Regress zu nehmen.

6. Nicht unfallbedingte Fahrzeugschäden u. technische Defekte:

6.1. Der Mieter haftet für alle Schäden am Fahrzeug, die auf Bedienungsfehler während der Mietzeit zurückzuführen sind, im gesetzlichen Umfang.

6.2. Treten nach der Übergabe des Fahrzeugs an den Mieter nicht unfallbedingte technische Defekte am Fahrzeug auf, die die Gebrauchstauglichkeit wesentlich einschränken, sind beide Parteien berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung fristlos zu kündigen, sofern es nicht möglich ist, den Defekt durch eine Reparatur kurzfristig zu beheben.

6.3. Für die Dauer der durch einen technischen Defekt bedingten Gebrauchsbeeinträchtigung ist der Nachtmietpreis um 1/24 je angefangene Stunde zu mindern. Der Mieter verzichtet auch im Falle einer Kündigung auf alle weitergehenden Ansprüche, es sei denn, für den technischen Defekt ist ein grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten des Vermieters ursächlich.

6.4. Endet der Vertrag aufgrund einer fristlosen Kündigung gemäß Abschnitt 6.2., so bleibt der Mieter zur Zahlung der vereinbarten Miete bis zum Zeitpunkt der Kündigung verpflichtet. Auf alle etwa bestehenden weitergehenden Ansprüche, insbesondere Schadensersatz einschließlich Ersatz von Mangelfolgeschäden verzichten die Parteien gegenseitig. Dieser Verzicht gilt nicht, wenn der Defekt vom Vermieter grob fahrlässig oder vorsätzlich zu vertreten ist.

6.5. Abschnitte 6.2. bis 6.4. gelten nicht, sofern der Mieter gemäß Abschnitt 6.1. wegen eines Bedienungsfehlers für den Schaden haftet, das heißt der Defekt auf einen Bedienungsfehler des Mieters zurückzuführen ist.

6.6. Der Mieter hat dem Vermieter einen etwaigen technischen Defekt des Fahrzeugs unverzüglich anzuzeigen. Unterbleibt eine Anzeige, hat der Mieter dem Vermieter den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

7. Verkehrsunfälle, Haftungsbeschränkung des Mieters:

7.1. Der Vermieter haftet nicht für Gegenstände, die vom Mieter in das Fahrzeug eingebracht wurden, wie bspw. Reisegepäck, Kameras oder Fahrräder. Bei Verkehrsunfällen ist der Vermieter verpflichtet, dem Mieter alle zur Durchsetzung seiner eigenen Schadensersatz- oder Schmerzensgeldansprüche gegenüber Unfallgegnern erforderlichen Daten in Textform mitzuteilen, dies gilt auch für entsprechende Ansprüche seiner Beifahrer und Mitreisenden.

7.2. Im Falle eines Verkehrsunfalles, sofern es sich nicht nur um einen Bagatellunfall handelt, durch den die Gebrauchstauglichkeit des Fahrzeugs nicht wesentlich eingeschränkt ist, sind beide Parteien berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung fristlos zu kündigen. Der Mieter bleibt auch in diesem Fall zur Zahlung der vereinbarten Miete bis zum Zeitpunkt der Kündigung verpflichtet.

7.3. Bei Verkehrsunfällen (auch ohne Fremdbeteiligung), Brand, Wildschaden und sonstigen Schäden hat der Mieter unverzüglich die örtliche Polizei hinzuzuziehen und für die Aufnahme des Unfall- bzw. Schadenhergangs zu sorgen, den Vermieter zu benachrichtigen, dem Vermieter einen ausführlichen Unfallbericht mit beigefügter Unfallskizze inkl. Fotos (sofern diese gesetzlich zulässig sind) zukommen zu lassen, bei Unfällen mit Fremdbeteiligung sind die Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge und deren Haftpflichtversicherungen und Namen und Anschriften der Fahrer und der Zeugen festzuhalten.

7.4. Der Haftung des Mieters für Schäden richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
Die Haftung des Mieters ist – sofern ihm keine Obliegenheitsverletzung nach Abschnitt 7.3. oder 7.5. vorzuwerfen ist - begrenzt auf 1.500 € je Schadenfall, soweit die für das Fahrzeug bestehende Fahrzeugversicherung Kasko-/Haftpflichtschäden übernimmt. Die Versicherungsbedingungen können hier jederzeit heruntergeladen werden. 

7.5. Soweit der Mieter keine Zusatzversicherung zur Versicherung des Selbstbehalts abgeschlossen hat, beläuft sich die Selbstbeteiligung je Schadenfall abweichend auf den dort versicherten Selbstbehalt, mindestens aber auf 1.500,00 €.
Der Abschluss einer Kautionsversicherung wie z.B.: LVM, oder eines Urlaubsschutzpaketes wie z.B.: MMV, kann den Selbstbehalt reduzieren.

7.6. Der Vermieter hat für das Fahrzeug zusätzlich zur Haftpflicht,- und Vollkaskoversicherung einen Schutzbrief abgeschlossen. Im Falle eines Unfalls, oder einer Panne, ist das Abschleppen, ein Ersatzfahrzeug für die Dauer der Reparatur, notwendige Übernachtungen der Insassen, oder deren Rückfahrt sichergestellt. Die Bedingungen kannst Du hier herunterladen.  

7.7. Führt das Verhalten des Mieters nach einem Verkehrsunfall (beispielsweise Unfallflucht), oder das Verhalten des Mieters, welches für den Verkehrsunfall ursächlich war, ein Verstoß gegen die Nutzungsverbote nach Abschnitt 3 oder eine sonstige Obliegenheitsverletzung des Mieters dazu, dass sich die für das Fahrzeug bestehende Fahrzeugvoll- oder Fahrzeugteilversicherung ganz oder teilweise auf Leistungsfreiheit nach den Vorschriften des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) gegenüber dem Vermieter berufen kann, haftet der Mieter für alle Vermögensschäden des Vermieters im gesetzlichen Umfang, soweit diese nicht durch eine Versicherungsleistung gedeckt sind. Die Vollkaskoversicherung kann sich beispielsweise auf Leistungsfreiheit berufen, wenn der Mieter das Fahrzeug unter Einfluss von alkoholischen oder sonstigen berauschenden Mitteln führt oder Unfallflucht begeht.

7.8. Führt das Verhalten des Mieters während der Nutzung des Mietobjektes zu einer Schädigung und eine Folgevermietung kann aufgrund des Fehlverhaltens des Mieters nicht stattfinden, so kann der Mieter für den Ausfall der Folgegeschäfte im gesetzlichen Umfang haftbar gemacht werden.

7.9. Mit Wirkung ab dem Zeitpunkt der Befriedigung sämtlicher Schadensersatzansprüche des Vermieters durch den Mieter tritt der Vermieter alle ihm möglicherweise gegenüber dritten Personen zustehenden Schadensersatzansprüchen zum Zwecke der Geltendmachung an den Mieter ab.

8. Fürsorgepflicht und Haftung des Vermieters:

8.1. Der Vermieter ist verpflichtet, die Regulierung von allen Fahrzeugschäden, die einen Versicherungsfall darstellen, bei den betreffenden Fahrzeugversicherungen zu verlangen, soweit dies nicht unwirtschaftlich oder offensichtlich aussichtslos erscheint.

8.2. Der Vermieter kann die Leistung verweigern, soweit diese für den Vermieter unmöglich ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Fahrzeug vor Beginn der Mietzeit durch einen Verkehrsunfall oder infolge höherer Gewalt bei Naturereignissen so beschädigt wurde, dass es nicht mehr gebrauchstauglich ist, und eine Reparatur oder Ersatzbeschaffung vor Beginn der Mietzeit nicht mehr möglich war oder einen Aufwand erfordert hätte, der unter Berücksichtigung der Mietdauer und des vereinbarten Gesamtmietpreises und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zum Leistungsinteresse des Mieters steht.

8.3. Der Vermieter kann die Leistung auch verweigern, wenn er keinen Versicherungsschutz durch eine Fahrzeugvollversicherung zu wirtschaftlich zumutbaren Bedingungen erreichen kann.

8.4. Im Fall einer Nichtleistung gemäß Abschnitt 8.2. und 8.3. sind Schadensersatzansprüche gegenüber dem Vermieter - gleich aus welchem Rechtsgrund - ausgeschlossen, es sei denn, dem Vermieter fällt grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zur Last. Der Vermieter ist jedoch verpflichtet, alle erhaltenen Zahlungen an den Mieter umgehend zurückzuzahlen.

8.5. Der Vermieter übernimmt keine Gewähr für die Eignung des Fahrzeugs zu dem vom Mieter vorgesehenen Zweck.

8.6. Die verschuldensunabhängige Haftung des Vermieters ist ausgeschlossen. Der Vermieter haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, für leichte Fahrlässigkeit nur bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Diese Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei der Verletzung des Körpers, des Lebens oder der Gesundheit und nicht in dem Fall des arglistigen Verschweigens von Mängeln des Fahrzeugs.

8.7. Diese Haftungsbeschränkung gilt entsprechend für alle nach Vertragsschluss oder nach Überlassung des Fahrzeugs entstandenen Mängel des Fahrzeugs oder sonstige Schäden.

8.8. Der Mieter ist verpflichtet, beim Auffüllen des Frischwassertanks den Wasserfilter zu verwenden, der sich in der Kiste bei der Füllgarnitur befindet.

8.9. Der Mieter ist bei Aussentemperaturen unter 8°C dazu verpflichtet, die Innenraumtemperatur dauerhaft auf mindestens 8°C zu halten, damit defekte an den Wasserleitungen durch Frost vermieden werden. Fällt die Innentemperatur unter 5°C, wird der Frostwächter aktiviert und das Wasser aus Boiler (Gasheizung) und dem Frischwassertank automatisch abgelassen.
Am Grauwassertank ist der Auslaufhahn offen zu lassen und das Wasser im dafür mitgegebenen Zusatztank aufzufangen.
Der Grauwassertank ist nicht beheizt und würde Frost einfrieren und evtl. Frostschäden bekommen, was Ihn und damit auch die gesamte Wasserversorgung im Camper unbrauchbar machen würde.

9. Verlust von Schlüsseln oder Fahrzeugpapieren:

9.1. Sofern der Mieter den Verlust von Fahrzeugpapieren oder eines Schlüssels zu vertreten hat, ist er verpflichtet, die Kosten der Ersatzbeschaffung zu tragen sowie den damit verbundenen Zeit- und sonstigen Aufwand des Vermieters zu entschädigen.

9.2. Der Zeitaufwand des Vermieters ist dabei in Höhe (siehe 12.1) zu entschädigen, es bleibt dem Mieter vorbehalten, den Aufwand des Vermieters durch Eigenleistungen zu minimieren.

10. Technische und optische Veränderungen:

10.1. Der Mieter darf an dem Fahrzeug keine technischen Veränderungen vornehmen.

10.2. Der Mieter ist nicht dazu befugt, das Fahrzeug optisch zu verändern, dazu zählen insbesondere Lackierungen, Aufkleber oder Klebefolien.

10.3. Der Mieter versichert ausdrücklich, dass während der Mietdauer an der Mietsache keinerlei Schäden eingetreten sind, welche vom Mieter ohne Zustimmung des Vermieters (vorherige Einwilligung/nachträgliche Genehmigung) im Wege einer Eigen- oder Fremdreparatur vor der Fahrzeugrückgabe beseitigt wurde.

11.  Maut und Ordnungswidrigkeiten

11.1. Forderungen für Maut werden vorerst vom Vermieter ausgleichen. Soweit der Mieter diese nicht während seiner Reise begleicht, werden die Gebühren dem Mieter in Rechnung gestellt. Auf erstes Anfordern erstattet der Mieter dem Vermieter die angefallenen Kosten. Bei begangene Ordnungswidrigkeiten und/oder Straftaten, wird der Vermieter die Daten des Mieters an die entsprechenden Behörden zur Verfolgung weiterleiten.

Je Fall, wird dem Mieter zusätzlich eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 25,00 € inkl. MwSt. in Rechnung gestellt.

12.  Stundensatz Vermieter

12.1. Der aktuelle Stundensatz beträgt: 75,00 € inkl. MwSt. / Je angefangene Stunde.

13.  Fahrzeugübergabe (Abholung)

13.1 Die Abholung erfolgt i.d.R. zu nachfolgend aufgelisteten Zeiten:
Montag bis Freitag: 14:00 Uhr - 20:00 Uhr
Samstag & Sonntag: 07:00 Uhr - 20:00 Uhr
(Abweichende Zeiten sind nach Absprache möglich und nur gültig,
wenn diese schriftlich bestätigt werden)

13.2. Bei der Abholung des Fahrzeugs findet eine umfangreiche Einweisung statt,
bei der das Fahrzeug mit seinen Grundfunktionen, Füllstände, der Grundausstattung, der optionalen Zusatzausstattung und
der Zustand dessen besprochen wird. Bitte plane dafür ca. 1 Stunde Zeit ein.
Das Ergebniss wird in einem Übergabeprotokoll festgehalten und von allen Vertragsparteien unterzeichnet. Nach der Übergabe des Übergabeprotokolls kannst Du Dir dieses abfotografieren, oder eine Kopie verlangen.

13.3. Nachfolgende Bedingungen werden bei der Übergabe durch uns erfüllt:

  • Reinigungszustand
    Innen und außen vollständig gereinigt
  • Füllstand Kraftstoff
    Vollständig gefüllt -abzl. dem Rückweg von der letzten Tankstelle (max. 10km)
  • Füllstand AdBlue
    min. 1500 km Reichweite
  • Füllstand Scheibenwischwasser
    voll (inkl. Frostschutzmittel bis min. -20°C)
  • Füllstand Gasflaschen (2x 11kg)
    1 Flasche zu 100% gefüllt. / 1 Flasche (Restfüllung) - beide Flaschen werden in Deinem beisein gewogen.
  • Füllstand Motoröl
    min. 3/4 voll - nach Angaben des Herstellers
  • Reifendruck
    nach Angaben des Herstellers
  • Füllstand Kühlflüssigkeit
    nach Angaben des Herstellers (inkl. Frostschutzmittel)
  • Füllstand Bremsflüssigkeit
    nach Angaben des Herstellers
  • Füllstand Frischwassertank
    0 - 20L
  • Füllstand Grauwassertank
    leer
  • Toilettenkassette
    Einsatzbereit, befüllt mit Toilettenchemie
  • Kühlschrank
    leer und sauber
  • Aufbaubatterie
    min. 80% geladen
  • Ausstattungsgegenstände (Grund- und Zusatzausstattung)
    vollständig vorhanden und funktionsfähig
     

13.4. Bitte prüfe die Angaben im Übergabeprotokoll genau, bevor Du dieses unterzeichnest. Sollte wir auf einzelne Punkte nicht eingegangen sein, oder diese unzureichend erklärt haben, weise uns bitte darauf hin.
Nachträgliche Mängel zu den aufgeführten Punkten, können wir später leider nicht mehr akzeptieren.

14.  Fahrzeugübergabe (Rückgabe)

14.1. Die Rückgabe erfolgt i.d.R. zu nachfolgend aufgelisteten Zeiten:
Montag bis Freitag: 14:00 Uhr - 20:00 Uhr
Samstag & Sonntag: 07:00 Uhr - 20:00 Uhr
(Abweichende Zeiten sind nach Absprache möglich und nur gültig,
wenn diese schriftlich bestätigt werden)

14.2. Bei der Rückgabe des Fahrzeugs findet eine grobe Sichtkontrolle des Fahrzeugs, der Grundausstattung und optionalen Zusatzausstattung statt. Die Füllstände werden genau ermittelt.
Bitte plane dafür ca. 1/2 Stunde Zeit ein.
Das Ergebniss wird in dem Übergabeprotokoll der Abholung ergänzt und von allen Vertragsparteien unterzeichnet.
Du erhälst eine Kopie, des unterzeichneten Übergabeprotokolls.)

14.3. Nachfolgende Bedingungen werden bei der Rückgabe durch Dich erfüllt:

  • Reinigungszustand
    Innen besenrein / außen frei von groben Verschmutzungen
    (Endreinigung innen & außen durch uns, ist in der Servicepauschale enthalten)
  • Füllstand Kraftstoff
    Vollständig gefüllt -abzl. dem Rückweg von der letzten Tankstelle (max. 10km)
  • Füllstand AdBlue
    min. 500 km Reichweite
  • Füllstand Scheibenwischwasser
    beliebig (inkl. Frostschutzmittel bis min. -20°C)
  • Füllstand Gasflaschen (2x 11kg)
    beliebig - beide Flaschen werden in Deinem beisein gewogen.
  • Füllstand Motoröl
    min. 1/2 voll - nach Angaben des Herstellers
  • Reifendruck
    nach Angaben des Herstellers (max. 10% Abweichung)
  • Füllstand Kühlflüssigkeit
    nach Angaben des Herstellers (inkl. Frostschutzmittel)
  • Füllstand Bremsflüssigkeit
    nach Angaben des Herstellers
  • Füllstand Frischwassertank
    0 - 10L
  • Füllstand Grauwassertank
    leer
  • Toilettenkassette
    leer und ausgespült
  • Kühlschrank
    leer und sauber
  • Aufbaubatterie
    beliebig
  • Ausstattungsgegenstände (Grund- und Zusatzausstattung)
    vollständig vorhanden und funktionsfähig

14.3 Eine genau Prüfung des Fahrzeugzustands findet erst durch uns, bei der Endreinigung statt, wobei neue Mängel, die während Deiner Mietzeit entstanden sein müssen, erst ersichtlich werden. Auch fehlende, unvollständige, oder defekte Ausstattungsgegenstände werden erst hierbei ersichtlich. 

15. Endabrechnung und Kautionsrückzahlung

15.1. Sind die Rückgabebedingungen (siehe 14.) durch Dich vollständig erfüllt, Du haben kein Gas verbraucht und bei der Endreinigung fallen keine neuen Schäden, oder Mängel auf, die während Deiner Mietzeit enstanden sein müssen, erhältst Du Deine Kaution zeitnah in voller Höhe, auf die ursprüngliche Zahlungsquelle zurückerstattet. Dazu wirst Du zeitgleich per E-Mail informiert.

15.1. Sind die Rückgabebedingungen (siehe 14.) durch Dich nur unvollständig erfüllt, oder bei der Endreinigung fallen neue Schäden, oder Mängel auf, die während Deiner Mietzeit enstanden sein müssen, werden Dir folgende Kosten für die Nacherfüllung durch uns in Rechnung gestellt: (Beträge inkl. MwSt.)
Ihre Kaution erhältst Du zeitnah unter Abzug der Rechnung, auf die ursprüngliche Zahlungsquelle zurückerstattet. Dazu wirst Du zeitgleich per E-Mail informiert und erhälst die entsprechende Rechnung dazu.
 

  • Reinigungszustand
    50,00 € - Aufwandspauschale
  • Füllstand Kraftstoff
    25,00 € - Aufwandspauschale zzgl. Kraftstoffkosten
  • Füllstand AdBlue 
    10,00 € - Aufwandspauschale
  • Füllstand Gasflaschen (2x 11kg)
    Abrechnung nach tatsächlichem Verbrauch auf - 0,1kg genau (vorheriger Einkaufspreis)
    Liegt die Gasmenge bei Rückgabe über der Menge der Übergabe, erfolgt eine Gutschrift
  • Füllstand Motoröl
    15,00 € - Aufwandspauschale
  • Reifendruck
    15,00 € - Aufwandspauschale
  • Füllstand Kühlflüssigkeit
    15,00 € - Aufwandspauschale
  • Füllstand Bremsflüssigkeit
    15,00 € - Aufwandspauschale
  • Füllstand Frischwassertank
    5,00 € - Aufwandspauschale
  • Füllstand Grauwassertank
    25,00 € - Aufwandspauschale
  • Toilettenkassette
    125,00 € - Aufwandspauschale
  • Kühlschrank
    25,00 € - Aufwandspauschale
  • Aufbaubatterie
    -
  • Ausstattungsgegenstände (Grund- und Zusatzausstattung)
    10,00 € - Aufwandspauschale je Ausstattungsgegenstand zzgl. Neubeschaffungs-, oder Reparaturkosten
  • gefahrene Km, die über die im Mietpreis enthaltenen, 250 km je "Nacht" hinausgehen
    0,35 € inkl. MwSt. je Km 

Schlusswort

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags unwirksam sein, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. An die Stelle der
unwirksamen Bestimmung tritt eine dem wirtschaftlichen Zweck möglichst nahekommende Regelung.

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